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   BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04   

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BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04 (https://dejure.org/2009,3858)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.2009 - 2 BvC 9/04 (https://dejure.org/2009,3858)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 (https://dejure.org/2009,3858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl des 15. Deutschen Bundestags - Kein öffentliches Interesses an Fortführung des Wahlprüfungsverfahrens, da aufgeworfene Fragen bereits entschieden sind

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des "Zwei-Stimmen-Verfahrens" auf Grundlage des Bundeswahlgesetztes (BWG); Durchführung einer mittelbaren Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Vereinbarkeit des ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1; ; BWG § 6 Abs. 2; ; BWG § 7; ; GG Art. 38

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Darlegung der Betroffenheit von Einzelbewerbern von der beanstandeten Regelung des BWahlG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 776 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04
    Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 ).

    Der Bundesgesetzgeber ist bei der Wahl zum Bundestag als dem unitarischen Verfassungsorgan des Bundes daher nicht verpflichtet, föderative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 16, 130 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 -, NVwZ 2008, S. 991 ).

    Insoweit besteht aufgrund der Entscheidung des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 7/07 - (NVwZ 2008, S. 991 ff.) kein öffentliches Interesse an der Weiterführung des Wahlprüfungsverfahrens.

    In seinem Urteil zum sogenannten negativen Stimmgewicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O.) hat es festgestellt, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 997 f.).

    Zugleich hat es einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unmittelbarkeit der Wahl festgestellt, weil der Wähler unter Geltung dieser Vorschriften nicht erkennen kann, ob sich seine Stimme stets für die zu wählende Partei und deren Wahlbewerber positiv auswirkt oder ob er durch seine Stimme den Misserfolg eines Kandidaten seiner eigenen Partei verursacht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).

    Im Hinblick darauf, dass der genannte Effekt untrennbar mit den Überhangmandaten und der Möglichkeit von Listenverbindungen zusammenhängt, kann eine Neuregelung beim Entstehen der Überhangmandate oder bei der Verrechnung von Direktmandaten mit den Zweitstimmenmandaten oder auch bei der Möglichkeit von Listenverbindungen ansetzen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 998).

    Der Gesetzgeber ist aufgerufen, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O.).

    Im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 38 Abs. 3 GG zustehenden Gestaltungsspielraums wäre bei einer Neuregelung zum Beispiel eine Berücksichtigung von Überhangmandaten bei der Oberverteilung, der Verzicht auf Listenverbindungen nach § 7 BWG oder eine Wahl des Deutschen Bundestages hälftig nach dem Mehrheits- und hälftig nach dem Verhältniswahlprinzip (Grabensystem) denkbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Juli 2008, a.a.O., S. 996).

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04
    § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG verletzt nicht nur nicht den Grundsatz der Wahlgleichheit, sondern dient umgekehrt seiner Verwirklichung (vgl. BVerfGE 5, 77 ; 7, 63 ; 79, 161 ).

    Auf die teilweise Unvollständigkeit der Regelung hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang hingewiesen (vgl. BVerfGE 79, 161 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass ein Wähler durch das "Splitten" von Erst- und Zweitstimmen einen doppelten Stimmerfolg erzielen kann, wenn es zu Überhangmandaten kommt (vgl. BVerfGE 79, 161 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass das Bundeswahlgesetz in seiner jetzigen Form keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass Kandidaten einer Partei, die gemäß § 6 Abs. 6 BWG bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nicht zu berücksichtigen sind, ein oder zwei Wahlkreismandate erhalten haben, und der Gesetzgeber mit Blick auf die im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit eine entsprechende Ergänzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG zu erwägen haben wird (vgl. BVerfGE 79, 161 ).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

    Auszug aus BVerfG, 18.02.2009 - 2 BvC 9/04
    Die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung genügen nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 66, 369 ; 89, 291 ).

    Der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen (vgl. BVerfGE 40, 11 ), mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 59, 119 ; 66, 369 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit den Gesetzgeber auf die "im Wahlrecht in besonderem Maße gebotene Rechtsklarheit" hingewiesen (vgl. BVerfGE 79, 161 ) und damit die Anregung verbunden, "das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine neue, normenklare und verständliche Grundlage zu stellen" (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19, sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20, sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Gleiches gilt, soweit der Zweite Senat den Gesetzgeber wiederholt aufgefordert hat, das für den Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18.).

    (4) Eine Beschränkung des Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht auf die Perspektive der Wahlorgane lässt sich schließlich nicht mit dem Hinweis der Senatsmehrheit rechtfertigen, bei den wiederholten Aufforderungen des Zweiten Senats an den Gesetzgeber, das für die Wählerinnen und Wähler kaum noch nachzuvollziehende Regelungsgeflecht der Berechnung der Sitzzuteilung im Deutschen Bundestag auf eine normenklare und verständliche Grundlage zu stellen (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, Rn. 19 sowie - 2 BvC 9/04 -, Rn. 27; vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, Rn. 20 sowie - 2 BvC 1/04 -, Rn. 21; vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, Rn. 18), habe es sich um bloße Appelle gehandelt.

  • BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

    Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich auch nach dem Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    b) Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

    Insoweit wäre auch vor Ablauf der Wahlperiode keine Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 -, a.a.O.).

    Das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung kann jedoch insbesondere dann entfallen, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits in anderem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift oder vom Beschwerdeführer aufgeworfene wahlrechtliche Zweifelsfragen geklärt und der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvC 4/04 -, vom 9. Februar 2009 - 2 BvC 11/04 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 6/03 -, vom 18. Februar 2009 - 2 BvC 9/04 -, vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 1/04 - und vom 26. Februar 2009 - 2 BvC 6/04 -, a.a.O.).

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